Arbeit
Die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S ist bewilligungspflichtig. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons (im Kanton Solothurn das Migrationsamt) ein entsprechendes Gesuch inkl. Kopie des Arbeitsvertrages einzureichen. Das Gesuch finden Sie unter Downloads.
Sofern ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind, erteilt das Migrationsamt per Verfügung die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ab diesem Zeitpunkt ist die Person mit Schutzstatus S zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit hat die Person mit Schutzstatus S ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Bevor eine Bewilligung erteilt werden kann, muss geprüft werden, ob die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine ausreichende eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist.
Für das Verfahren betreffend Erwerbstätigkeit werden keine Gebühren erhoben.