Gastfamilien

Die Unterbringung und das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt bringen neben vielen Chancen auch Herausforderungen mit sich. Mit einer Kontaktstelle für Gastfamilien unterstützt der Kanton die private Unterbringung im Asylbereich. Die Kontaktstelle übernimmt die Prüfung und Begleitung der Gastfamilien und unterstützt diese bei den Herausforderungen des gemeinsamen Alltags.

Seit Mai 2022 wurde die Kontaktstelle für Gastfamilien von der Caritas Solothurn geführt. Mit dem Ende des befristeten Leistungsvertrags per 31. Oktober 2023 wird die Kontaktstelle in die Regelstrukturen des Asylbereichs überführt. Ab Dezember 2023 übernimmt die Firma ORS Service AG die Abklärung und die Unterstützung von Gastfamilien im Kanton Solothurn.

Aufgaben der Kontaktstelle Gastfamilien

Abklärung der Gastfamilien
Viele Privatpersonen aus dem Kanton Solothurn haben sich bei der Datenbank der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) registriert. Die Schutzsuchenden werden während dem Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum über die Möglichkeit der Unterbringung in einer Gastfamilie informiert. Sobald sich ein Platzierungswunsch konkretisiert, sucht die Kontaktstelle eine geeignete Gastfamilie und überprüft vor der Unterbringung den angebotenen Wohnraum und die Gastfamilie selber (inkl. Strafregisterauszug). Bei der Zuweisung wird darauf geachtet, dass die Gastfamilie und die Schutzsuchenden möglichst gut zueinander passen. Die Regeln des Zusammenlebens werden gemeinsam besprochen und in einer Vereinbarung geregelt.

Dauer der Unterbringung
Die Unterbringung in einer Gastfamilie dauert 6 Monate. Eine Verlängerung ist möglich.

Begleitung und Unterstützung
Die Kontaktstelle berät und unterstützt die Gastfamilien und die Schutzsuchenden während der gesamten Dauer der Unterbringung. Nach einem ausführlichen Erstgespräch mit den Gastfamilien und den Geflüchteten vor Ort, werden weitere Fragen und Anliegen zum Zusammenleben vorwiegend telefonisch beantwortet. Die Beratung beschränkt sich auf Fragen des Zusammenlebens und der Vereinbarung. Für die Sozialhilfe und Integrationsmassnahmen sind ausschliesslich die Sozialregionen zuständig.

Unterstützung für bereits bestehende Gastfamilien
Viele Schutzsuchende wurden bisher auch von Verwandten, Freunden und weiteren Privatpersonen im eigenen Haushalt aufgenommen. Auch diese Gastfamilien können die Beratung und Unterstützung der Kontaktstelle der ORS in Anspruch nehmen.

Sozialhilfe

Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Personen mit Schutzstatus S haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie für ihren Lebensunterhalt nicht selber aufkommen können. Die Prüfung und Berechnung der Leistungen erfolgen durch die örtlich zuständige Sozialregion. Der Anspruch beginnt mit der Anmeldung bei der Sozialregion.

Beitrag an die Gastfamilie
Die Aufnahme der Schutzsuchenden in Gastfamilien erfolgt im Rahmen des sozialen Engagements und der solidarischen Unterstützung und wird finanziell nicht entschädigt. Für die Wohnkosten (erhöhte Nebenkosten, Mehrverbrauch von Haushaltmaterial) erhalten die Gastfamilien eine angemessene Abgeltung, welche von den Sozialregionen ausgerichtet wird. Auch Privatpersonen, welche bereits Schutzsuchende bei sich aufgenommen haben, können diese Abgeltung beantragen. Voraussetzung ist, dass die untergebrachten Schutzsuchenden einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Der Anspruch auf Abgeltung der Wohnkosten beginnt mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt wurde. Um Unklarheiten und Konflikte zu vermeiden, wird die Abgeltung in der Regel direkt an die Gastfamilie überwiesen.

Details zur Sozialhilfe finden Sie im Sozialhilfehandbuch.