Krankenversicherung

Schutzstatus S, sozialhilfeabhängig

Alle Personen welche den Schutzstatus S beantragt (RegisterMe) oder bereits erhalten haben und Sozialhilfe beziehen, werden nach der Zuweisung in den Kanton durch das Amt für Gesellschaft und Soziales bei der Kollektivversicherung angemeldet. Sämtliche Krankheitskosten inklusive Franchise und Selbstbehalt werden durch den Kanton übernommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Person sozialhilfeabhängig ist. 

Um Sozialhilfe zu beziehen und bei der Krankenkasse versichert zu werden, muss sich die schutzbedürftige Person bei der zuständigen Sozialregion melden. 

Nach der Kantonszuweisung meldet der zuständige Kanton die sozialhilfeabhängige Person für die obligatorische Krankenversicherung an. Die Versicherung gilt ab demjenigen Datum, an dem die Person den Antrag für den Status S eingereicht hat. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden dem Kanton vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

 

Schutzstatus S, nicht sozialhilfeabhängig

Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, werden nicht automatisch krankenversichert. Sie sind verpflichtet, selber eine Krankenversicherung abzuschliessen.

Spätestens drei Monate nach dem Antrag für den Schutzstatus S müssen sie sich bei einer Krankenkasse versichern. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Datum des Antrages. Diese Personen bezahlen die Prämien und Kostenbeteiligungen selber.

Bei visumsfreier Einreise (3 Monate)

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich 3 Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten. Zum Beispiel, wenn sie bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen.

In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Reiseversicherung oder ihre Gastgeber haben eine Gästeversicherung abgeschlossen. Die ukrainische Krankenversicherung ist für eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht ausreichend. 

Was tun bei einem Notfall?

Bei einem allfälligen Notfall kann beim Kanton die Versicherungsnummer der Kollektivversicherung (Visana) der/des Schutzsuchenden erfragt werden:
Amt für Gemeinden und Soziales
Fachbereich Asyl
Tel 032 627 23 11
E-Mail gesundheitskosten.asyl@ddi.so.ch

Für medizinische Notfälle können die für den Wohnort zuständigen Sozialregionen Kostengutsprache leisten.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, welche inner- und ausserhalb des Kantons Solothurn entstehen. Kosten für Medikamente, welche vom Arzt verordnet wurden und in der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt sind, sind ebenfalls durch die Krankenkasse abgedeckt.