Familiennachzug für Schutzbedürftige
Ehepartner, eingetragene Partner, minderjährige Kinder und andere bereits vor der Flucht unterstützte enge Verwandte von Schutzbedürftigen erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Befinden sich die genannten Personen im Ausland, bewilligt das Staatssekretariat für Migration ihnen auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz, sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen. Für ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass besteht die Möglichkeit der visumsfreien Einreise ohne vorgängiges Gesuch bei einer Schweizer Auslandvertretung und/oder beim kantonalen Migrationsamt. Das Visum ist 90 Tage gültig.
Geben Personen vor, Familienangehörige von Schutzbedürftigen zu sein, die sich bereits in der Schweiz befinden, leitet die Auslandvertretung die Angaben an das Staatssekretariat für Migration zur Prüfung weiter. In solchen Fällen darf ein Visum nur mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilt werden.