Unterkunft anbieten

Private Unterbringung

Dürfen ukrainische Staatsangehörige privat untergebracht werden?

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügen, können für einen bewilligungsfreien Aufenthalt von längstens 90 Tagen in die Schweiz einreisen. Angesichts des Krieges in der Ukraine wird die bewilligungsfreie Einreise auch dann gewährt, wenn die kriegsbetroffenen ukrainischen Staatsangehörigen keinen biometrischen Reisepass besitzen, ihre Staatsangehörigkeit aber auf andere Weise nachweisen können.
Weitere Informationen: Staatssekretariats für Migration.
 

Wo kann ich mein Angebot für eine Privatunterkunft anmelden?

Die Aufnahme von Flüchtlingen bzw. Schutzbedürftigen erfolgt koordiniert durch den Bund. Der Kanton sorgt dafür, dass die entsprechenden Kapazitäten bereitstehen, falls ukrainische Schutzsuchende entweder direkt oder über eine europaweit koordinierte Verteilung in den Kanton Solothurn kommen. Das Amt für Gesellschaft und Soziales sowie die Einwohnergemeinden bzw. die regionalen Sozialdienste sind für die Unterbringung und Betreuung zuständig.

Möchten Sie sich als Gastfamilie anmelden und Schutzsuchende in Ihrem Haushalt aufnehmen? Das Staatssekretariat für Migration und der Kanton Solothurn bitten Sie, sich als Gastfamilie über eine der folgenden Adressen zu registrieren:

Weitere Informationen finden Sie auch beim Staatssekretariat für Migration

Wohnung oder Haus anbieten

Möchten Sie eine von Ihrem Haushalt unabhängige Wohnung, Haus oder Gruppenunterkunft zur Verfügung stellen? Melden Sie Ihr Angebot direkt bei der für die Gemeinde (Adresse der Wohnung) zuständigen Sozialregion.

Wohnortswechsel

Können registrierte Personen die Unterkunft innerhalb des Kantons wechseln?

Die Schutzsuchenden wurden vom Bund dem Kanton Solothurn zugewiesen. Wenn Schutzsuchende Sozialhilfe beziehen, können sie ihren aktuellen Wohnort nicht eigenständig wechseln. Ist ein Umzug oder Wechsel des Wohnortes geplant, bitte frühzeitig bei der zuständigen Sozialregion melden. Diese hilft, eine Lösung zu suchen.

Auch wenn Schutzsuchende aktuell keine Sozialhilfe beziehen, aber die künftigen Wohnkosten nicht selber finanzieren können, müssen sie sich rechtzeitig vor dem Wohnortswechsel bei der Sozialregion melden.

Kantonswechsel

Können registrierte Personen in einen anderen Kanton wechseln?

Auf dem Entscheid des Staatssekretariates für Migration ist der Zuweisungskanton aufgeführt. Eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung und muss im Zuweisungskanton abgewartet werden. Beschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.