Auslands-Heimatreisen mit dem Schutzstatus S

Bezüglich Auslands- resp. Heimatreisen verweisen wir auf die SEM-Homepage: Ukraine-FAQ

«Ein Auslandaufenthalt kann in folgender Situation dazu führen, dass der S-Status in der Schweiz erlischt: Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft jeden Einzelfall individuell. Ab einem Auslandsaufenthalt von zwei Monaten wird eine Verlegung des Lebensmittelpunktes angenommen, die Vermutung kann aber widerlegt werden (zum Beispiel bei zeitlich beschränkten Studienaufenthalten von mehr als zwei Monaten oder beruflich bedingten Auslandseinsätzen).

Der Schutzstatus S kann widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person mehr als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Diese Regelung gilt nicht für Personen, die belegen können, dass sie Abklärungen oder Vorbereitungen für eine definitive Rückkehr in die Ukraine getroffen haben. Sie gilt auch nicht, wenn eine Person zwingende Gründe für einen längeren Aufenthalt gelten machen kann wie etwa den Besuch eines schwer erkrankten, nahen Familienangehörigen.

Diese «15-Tage-Regelung» wurde seitens SEM am 2. Juni 2022 offiziell kommuniziert. Grundsätzlich handelt es sich in jeder Konstellation um eine Einzelfallprüfung mit Kann-Bestimmung (Ermessen: SEM) und Beweispflicht der betroffenen Person. Allfällige (Verdachts)Meldungen sind direkt an das SEM zu richten.

Für Fragen: ukraine@sem.admin.ch