Wer fällt unter den Schutzstatus S?

Erfasste Personenkategorien

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. März 2022 werden folgende Personenkategorien vom Schutzstatus «S» erfasst:

  • Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen – unabhängig von deren Nationalität (Ehegatte, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
  • Schutzsuchende Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition im ersten Punkt, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
  • Schutzsuchende anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen gemäss Definition im ersten Punkt, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

Nachweis

Der Nachweis für den Schutzstatus «S» qualifizierenden Eigenschaften ist wie folgt zu erbringen:

  • Ukrainische Staatsbürgerschaft: ukrainisches Reisedokument oder durch jedes andere geeignete amtliche Dokument (Identitätskarte, Geburts- oder Heiratsurkunde od. dergleichen).
  • Familienangehörigkeit: durch Geburts- oder Familienurkunden oder andere Belege betätigt
  • Internationaler oder nationaler Schutzstatus in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022: Flüchtlingsausweis oder vergleichbares amtliches Dokument
  • Gültige Aufenthaltsberechtigung: ukrainischer Aufenthaltstitel oder vergleichbares amtliches Dokument
  • Unmöglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr ins Heimatland: Beim Grenzübertritt sind diesbezüglich keine Abklärungen erforderlich. Ob eine Rückkehr in einen Drittstaat zumutbar ist, wird im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung des Schutzstatus «S» geklärt.