Arbeitgebende

Der Bundesrat hat beschlossen, den Status S für schutzsuchende Personen aus der Ukraine bis mindestens am 4. März 2025 nicht aufzuheben. Zudem hat er erstmals ein Ziel für die Arbeitsmarktintegration definiert: bis Ende 2024 sollen 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet diese Forderung mit dem sogenannten Dual-Intent-Ansatz: die umfassende Integrationsförderung soll die Rückkehrfähigkeit von Personen mit Status S stärken und gleichzeitig eine möglichst schnelle Integration ermöglichen, falls ihr Aufenthalt in der Schweiz länger dauert.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Anstellung von Personen mit Status S und im S-Verfahren.

Infoveranstaltung «Einstellung von Personen aus der Ukraine»

Am Dienstag, 25. Juni 2024 fand ein Informationsanlass für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber statt.

Die Präsentation gibt einen Überblick und wertvolle Praxistipps für die Anstellung von Personen mit Schutzstatus S.

Erfolgreiche Arbeitsmarktintegration: Die Borner Mechanik AG hat mit Hilfe der Regiomech in Zuchwil eine Person aus der Ukraine angestellt.

Infoschreiben der Solothurner Wirtschaftsverbände

Flyer und Merkblätter

Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten Unterstützung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende und helfen bei der Vermittlung arbeitsmarktfähiger Stellensuchender. Hier finden Sie die Informationen dazu:

RAV für Stellensuchende - Arbeitsmarkt - Kanton Solothurn

Sind Personen noch nicht arbeitsmarktfähig, bieten ihnen Arbeitsmarktintegrations-programme Unterstützung. Detaillierte Informationen zu Arbeitsmarktintegrations-programmen und dazu, wie Sie als Arbeitgebende passende Angestellte über die Programme finden können, finden Sie unter ags.so.ch.

Anerkennung ausländischer Diplome

Grundsätzlich dürfen sich Personen mit Schutzstatus S frei auf jede Stelle bewerben. Für gewisse Berufe ist aber von Gesetzes wegen eine Bewilligung zur Berufsausübung nötig. Diese reglementierten Berufe, wie etwa jene im medizinischen Bereich, sind an bestimmte Berufsqualifikationen (Diplom, Zeugnis, Ausweis oder andere Abschlüsse) geknüpft. In diesem Fall, ist zwingend eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in der Schweiz nötig. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.anerkennung.swiss.

Bildungsintegration

Für viele Jugendliche mit Schutzstatus S steht nicht die Arbeit, sondern der Erwerb einer beruflichen Grundbildung und das Erlernen eines Berufs im Vordergrund. Der Bund ermöglicht den Jugendlichen mit Schutzstatus S, dass sie in der Schweiz bleiben können, solange sie in der Berufsausbildung sind. Informationen zu Angeboten der Bildungsintegration finden Sie hier.

Voraussetzung für die Anstellung

Person mit Schutzstatus S

Wer eine Person mit Schutzstatus S anstellen möchte, kann dies ohne grosse Hürden tun. Denn die schnelle und unkomplizierte Erteilung des Aufenthaltsrechts ermöglicht es Personen mit Schutzstatus S, ohne Wartefrist eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Personen mit Schutzstatus S dürfen arbeiten, sobald der S-Ausweis vorliegt. Für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit braucht es lediglich eine Arbeitsbewilligung. Hierfür müssen Arbeitgebende ein Gesuch an das kantonale Migrationsamt (MISA) stellen. Unter diesem Link finden Sie die Informationen dazu und das entsprechende Gesuchsformular.

Personen im S-Verfahren

Wenn Sie als Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Person im S-Verfahren anstellen wollen, ist das Vorgehen folgendes:

  1. Sie melden die Person per E-Mail dem Staatssekretariat für Migration (SEM) ( Admin-S-Status@sem.admin.ch).
  2. Sie reichen das benötigte Beschäftigungsgesuch inkl. Kopie des Arbeitsvertrages beim kantonalen Migrationsamt ein.