Arbeitgebende
Der Bundesrat hat beschlossen, den Status S für schutzsuchende Personen aus der Ukraine bis mindestens am 4. März 2025 nicht aufzuheben. Zudem hat er erstmals ein Ziel für die Arbeitsmarktintegration definiert: bis Ende 2024 sollen 40 Prozent der erwerbsfähigen Personen mit Status S einer Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet diese Forderung mit dem sogenannten Dual-Intent-Ansatz: die umfassende Integrationsförderung soll die Rückkehrfähigkeit von Personen mit Status S stärken und gleichzeitig eine möglichst schnelle Integration ermöglichen, falls ihr Aufenthalt in der Schweiz länger dauert.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Anstellung von Personen mit Status S und im S-Verfahren.
Infoveranstaltung «Einstellung von Personen aus der Ukraine»
Am Dienstag, 25. Juni 2024 fand ein Informationsanlass für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber statt.
Die Präsentation gibt einen Überblick und wertvolle Praxistipps für die Anstellung von Personen mit Schutzstatus S.
Erfolgreiche Arbeitsmarktintegration: Die Borner Mechanik AG hat mit Hilfe der Regiomech in Zuchwil eine Person aus der Ukraine angestellt.
Infoschreiben der Solothurner Wirtschaftsverbände
Flyer und Merkblätter
- Flyer Pilotprogramm integration.arbeit
- Flyer «Flüchtlinge einstellen»
- Merkblatt berufsspezifische Kurse
Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten Unterstützung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende und helfen bei der Vermittlung arbeitsmarktfähiger Stellensuchender. Hier finden Sie die Informationen dazu:
RAV für Stellensuchende - Arbeitsmarkt - Kanton Solothurn
Sind Personen noch nicht arbeitsmarktfähig, bieten ihnen Arbeitsmarktintegrations-programme Unterstützung. Detaillierte Informationen zu Arbeitsmarktintegrations-programmen und dazu, wie Sie als Arbeitgebende passende Angestellte über die Programme finden können, finden Sie unter ags.so.ch.
Anerkennung ausländischer Diplome
Grundsätzlich dürfen sich Personen mit Schutzstatus S frei auf jede Stelle bewerben. Für gewisse Berufe ist aber von Gesetzes wegen eine Bewilligung zur Berufsausübung nötig. Diese reglementierten Berufe, wie etwa jene im medizinischen Bereich, sind an bestimmte Berufsqualifikationen (Diplom, Zeugnis, Ausweis oder andere Abschlüsse) geknüpft. In diesem Fall, ist zwingend eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in der Schweiz nötig. Weitere Informationen hierzu finden sie unter www.anerkennung.swiss.
Bildungsintegration
Für viele Jugendliche mit Schutzstatus S steht nicht die Arbeit, sondern der Erwerb einer beruflichen Grundbildung und das Erlernen eines Berufs im Vordergrund. Der Bund ermöglicht den Jugendlichen mit Schutzstatus S, dass sie in der Schweiz bleiben können, solange sie in der Berufsausbildung sind. Informationen zu Angeboten der Bildungsintegration finden Sie hier.
Voraussetzung für die Anstellung
Mit Beschluss des Bundesrates vom 22. Oktober 2025 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern nur noch meldepflichtig. Obwohl die entsprechende Verordnungsänderung erst per 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, ist es für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende bereits ab dem 23. Oktober 2025 möglich, die Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit über «EasyGov.swiss», den Online-Schalter für Unternehmen, oder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde (im Kanton Solothurn das Migrationsamt) zu melden. Die direkte Meldung hat über das Meldeformular des Staatssekretariats für Migration für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer zu erfolgen.